| China Exportbestimmungen | |||||||||
| Seit 1. Oktober 2002 gelten neue Einfuhrvorschriften für Verpackungsholz, das für den Export nach China bestimmt ist. Gemäß dieser Vorschrift ist es erforderlich, sämtliches Verpackungsholz, das nach China exportiert werden soll, einer Wärmebehandlung oder Begasung zu unter- ziehen. Hierfür sind vorhandene Holztrockner zu zertif- izieren. Damit den TÜV-Statuten entsprochen wird, ist eine exakte Messung der Holz-Kerntemperatur /Kern- temperatur von 56°C für 30 Minuten) und die Proto- kollierung des Behandlungsprozesses notwendig. |
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| Frei von Schädlingen | |||||||||
| Grundsätzlich sollte Verpackungsholz, vor allem beim Versand in außereuropäische Länder, frei von Schad- organismen sein. Dies gilt sowohl für holzzerstörende Insekten und Pilz- krankheiten als auch für Schädlinge, die versehentlich mit der Verpackung verschleppt werden können, wie z. B. Kartoffelkäfer, Japankäfer, Eigelege des Schwammspinners etc. |
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| Gewährleistung | |||||||||
| Dies ist am ehesten gewährleistet, wenn neues, befalls- freies Holz ohne Bohrlöcher, das möglichst ofengetrocknet bzw. wärmebehandelt wurde, zur Verwendung kommt. Das Holz muss ferner vollständig entrindet und frei von anhaftender Erde, Pflanzenresten oder tierischen Produkten sein. Um eine passive Verschleppung von Schadorganismen zu vermeiden, sollte das Holz ferner nicht im Freien gelagert worden sein, insbesondere nicht auf Lagerplätzen in der Nähe von Lichtquellen, da diese nachts Insekten anziehen. |
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| Zeugnis | |||||||||
| Mit einem Pflanzengesundheitszeugnis muss die Freiheit von Schadorganismen, insbesondere vom Kartoffelkäfer, durch das zuständige Amt für Landwirtschaft bestätigt werden. Üblich ist eine visuelle Kontrolle der Verpackung und die |
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